Wer gegen die oben genannten Grundsätze verstößt,
hat viel Mühe, die geschlagenen Konflikt-Wunden zu
heilen, und er hat dann an seiner Motivation hart zu
arbeiten.
Hier: Auch Anfragen per E-Mail und Fax werden von der zuständigen Stelle der Deutschen Botschaft in Moskau schnell bearbeitet, wie Sie hier an einem Beispiel der polizeilichen Anmeldung erkennen können für die folgenden drei Fälle:
1.Wer Hotel und Flug über ein Reisebüro bucht, wird vom Veranstalter und Hotel registriert.
2.Wer eine Wohnung mietet, wird nicht vom Vermieter registriert, sondern von demjenigen, der die Einladung an einen Ausländer in Moskau ausspricht. Der Einladende hat auch die Registrietung/polizeiliche Anmeldung des eingeladenen Ausländers zu besorgen, was der Einladende auch mit einem Einschreiben an das zuständige Postamt, das zu seinem Wohnsitz gehört, erledigen kann. Das Schreiben an das Postamt mit der Briefabsende-Quittung führt der so registrierte Ausländer ständig mit sich und sie ist bei Kontrollen der Polizei vorzulegen.
Dazu hat der Einladende ein bestimmtes Formular zu verwenden, das er ausfüllt und mit der Kopie des Reisepasses und des Einreise-Dokuments dem Postamt zusendet. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie aus dem anliegenden Schreiben der Deutschen Botschaft in Moskau, aus dem der wesentliche Teil unten zitiert wird.
3. Der Vermieter hat darauf zu achten, daß sein Mieter in diesen Registrierungsformularen mit der angemieteten Wohnung aufgeführt wird und der Mieter damit für diese Wohnung auch verantwortlich ist und dieser Mieter eine Untervermietung unterläßt, die dann teuer für beide Mietvertragsparteien wird, wenn sich in der Wohnung nicht angemeldete Personen aufhalten, insbesondere mit abgelaufenem Visum ect., denn in diesen Fällen sind hohe Strafen an die Polizei zu zahlen. Mit dem Wunsch nach einer Untervermietung an unangemeldete Personen wird eine hohe Miete angeboten und verlangt, so daß Sie als Mieter diesen Umstand offen legen, sich nicht in diesen Verdacht zu stellen, wie Sie an dem Beispiel im unten aufgeführten 30.Beitrag erkennen können, so daß Sie sich auf die angemietete Wohnung auch registrieren lassen.
4.Davon ist Ihre Registrierung Ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterscheiden. Wenn der Arbeitgeber Ihre Einladung ausgesprochen hat, so hat dieser Arbeitgeber neben der Anmeldung Ihrer beruflichen Tätigkeit auch die polizeiliche Anmeldung auf die angemietete Wohnung vorzunehmen.
5. Hier die zitierten Auszüge aus dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Moskau:
Anfang des Zitats : "Für die Registrierung eines Ausländers ist grundsätzlich die auch im Visumsetikett genannte einladende Organisation zuständig. Deutsche Tourismusunternehmen verfügen in der Regel über ein russisches Partnerunternehmen, das die Registrierung vornimmt. Wurde das Visum aufgrund einer Privateinladung ausgestellt, ist der Einlader zuständig..
Die Registrierung kann entweder direkt beim Migrationsdienst des Aufenthaltsortes oder bei einem beliebigen Postamt erfolgen. Die Zentrale des Föderalen Migrationsdienstes der Stadt Moskau befindet sich
in der Uliza Pokrowka 42.
Neben dem ausgefüllten Anmeldeformular hat der Einlader eine Kopie des Passes des Ausländers (Datenseite und Seite, auf der sich das Visum befindet) und eine Kopie der Migrationskarte vorzulegen.
Die persönliche Vorsprache des Ausländers ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich - es sei denn, die Anmeldung kann aus Gründen höherer Gewalt nicht vom Einlader vorgenommen werden (z. B. bei Tod des Einladers).
Als Nachweis der erfolgten Anmeldung erhält der Einlader einen Abschnitt des Anmeldeformulars, das der Ausländer (neben seinem Reisepass) während seines Aufenthaltes mit sich führen muss. Geht der Anmeldenachweis verloren, muss der Ausländer dies persönlich beim zuständigen Migrationsdienst anzeigen. Bei einer Anmeldung über die Post ist neben dem Abschnitt des Anmeldeformulars auch die Quittung für den Einschreibebrief als Nachweis mitzuführen. " Ende des Zitats.
6. Es ist mittlerweile üblich, die Ausländer öffentlich bekannt zu machen, die meinen, sie können im Ausland, so auch in Moskau alles das machen, was sie sich im Heimtatland nicht erlauben; auch die dazu verhandelten deutschen Gerichtsverfahren werden dort dargestellt, um diese Provokanten dem Typ und Verhalten nach leicht erkennbar zu machen. Die Seminare über diese rechtlichen Fragen werden in Moskau und in Deutschland mit dem Besuch deutscher Gerichte angeboten, einschließlich entsprechender Sprachkurse, was für die geschäftliche Entwicklung in Moskau/Rußland von großer Bedeutung ist,
denn es handelt sich nicht um Moskauer, die auswandern wollen, sondern den geschäftlichen Kontakt nach Westeuropa suchen und die nicht mit den Osteuropäern zu verwechseln sind, die in Westeuropa das Soziamt suchen und Osteuropa entsprechend falsch darstellen und an die sich die alten Medien so gerne in deren Zitaten irrtumserregend halten, mithin werden diese Moskauer zu ihrem Vorteil leicht unterschätzt, mithin liegt hier ein weites Beratungsfeld für denjenigen, der sich in die Gewohnheiten dieser Personen, die die Entwicklung Moskaus weiter fördern, hineinversetzen kann und zu unterstützen weiß. 33
Der Vermieter beweist auf diese Weise mit dem Mieter, daß beiden daran liegt, daß in dem von ihnen genutzten Mietshauses keine Personen angetroffen werden, die den Mietfrieden stören und Personen unterbringen, die dazu auch noch polizeilich gesucht werden und den Miegegenstand gefährden.
Dies liegt im beiderseitigen Interesse beider Mietvertragsparteien.
Wie nachlässig und mit welchem Desinteresse diese Umstände
in Deutschland zeitweise behandelt werden, zeigt der nachfolgende Schriftsatz in einer konkreten Sache in verschiedenen Einzelheiten:
An das
Amtsgericht
Mühlenstr.34
40213 Düsseldorf
35 C 151/08
7.5.2008 Dr.G.s.
In der Sache
.............
gegen
.................
wird folgendes vorgetragen:
1.Die Klägerseite hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
ihren Schriftsatz von 6 Seiten mit dem Datum 5.5.08 dem Gericht mit 2 Abschriften übergeben, und zwar mit dem Hinweis, dass in der letzten Woche vor Ort in Moskau der vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt aus seinem letzten Schriftsatz mit dem Datum 7.4.2008 überprüft und vor Ort festgestellt wurde , dass der Beklagte bei den
Nachbarn entgegen seinem Vortrag unbekannt ist, insbesondere bei der von ihm behaupteten Polizei unbekannt ist und dass eine polizeiliche Anmeldung bei der Ausländerpolizei ausnahmslos nötig ist, so dass der Vortrag der Klägerseite auf Seite 3 ihres
Schriftsatzes vom 5.2.08 , die Identität des Beklagten sei offen und zu überprüfen und diese Überprüfung verhindere der Beklagte, natürlich bestehen bleibt und der Beklagte erwidert darauf gar nichts, so dass er auch keine Vollmacht zweifelsfrei ausstellen kann und sich das Bestreiten der Identität des Beklagten auch auf eine
Bevollmächtigung auswirkt, insbesondere auf eine Untervollmacht, und zwar mit der Folge, daß die Anträge des Beklagten und seine Widersprüche zur Vertagung insoweit unbeachtet zu bleiben haben und daß die Klägerseite auch aus diesem Grunde mehrmals schon Vertagung beantragt hat, um weiter die
Identität des Beklagten zu ermitteln.
Aus diesem Grunde wurde auch in der mündlichen Verhandlung
am 7.5.2008 beantragt, den Termin auf einen neuen Termin zu vertagen, der nicht vor dem 15.6.2008 angesetzt werden sollte, da die Klägerseite Ende Mai und Anfang Juni 2008 in Moskau weiter den Sachverhalt zum Vortrag des Beklagten überprüft, aus dem sich natürlich auch die notwendigen Hinweise zur Identität des Beklagten ergeben werden.
Der Klägervertreter hat seinen Vertagungsantrag auch mit den Worten begründet, dass die Klägerin wissen will, wer schließlich in ihrer Wohnung gewohnt hat, und zwar nicht nur im Sinne der Untervermietung, sondern auch in der Frage seiner Identität .
Das Schweigen des Beklagten zum Sachverhalt in diesem
gesamten Fragenbereich lässt mühelos eine Verurteilung auch in der Sache zu, insbesondere in der unerlaubten Handlung, denn zivilrechtlich hat sein Schweigen den Vortrag der Klägerseite unstreitig werden lassen, insbesondere in der Frage der Erschleichung des Besitzes der streitigen Wohnung in Moskau.
Der Klägerseite ist daran gelegen, gegen denjenigen als
Beklagten vorzugehen, der tatsächlich den Besitz von der Klägerseite erhalten hat.
Der mangelnde Vortrag des Beklagtenvertreters zeigt,
dass der Beklagtenvertreter selbst gar nicht weiß, wer der Beklagte als sein Mandant ist und was die Person, die ihm den Auftrag zu seinem anwaltlichen Schriftsatz erteilte, mit der Person zu tun hat, dem die streitige Wohnung in Moskau übergeben wurde.
Was soll die Klägerseite mit einem Urteil gegen eine Person, dessen Identität völlig offen ist, insbesondere in der Vollstreckung?
Solange der Beklagte seine Identität nicht zweifelsfrei nachweist, kann die Klägerseite solange Vertagung beantragen, wie sie es für nötig hält, den Sachverhalt zur Identität des Beklagten aufzuklären, um das Risiko in der Frage der Identität des Beklagten insbesondere in der Vollstreckung eines gegen ihn ergangenen Urteils zu tragen, denn ein Anwalt in Untervollmacht kann solange nicht einmal Prozessanträge stellen, wie er die Identität der von ihm vertretenen Partei nicht nachgewiesen
hat, insbesondere kann er bis zu dieser Klärung keine wirksamen Anträge in der Sache stellen, wenn er diese Aufklärungsarbeit nicht erbringt.
Damit ist der Widerspruch des heute aufgetretenen Anwalts in Untervollmacht gegen den Vertagungsantrag der Klägerseite unwirksam und kann solange nicht beachtet werden, wie er die Identität des Beklagten nicht klärt und die Klägerseite die Frage der Identität des Beklagten bestreitet.
2. Der Vertagungsantrag ist auch sachlich begründet, und zwar allein schon aus den o.g. Gründen, ganz zu schweigen davon, dass das Gericht in der gleichen Pflicht steht, dafür zu sorgen, dass eine Partei seine angezweifelte Identität darzulegen und nachzuweisen hat.
3. Eine Vollmacht des am Wohnsitz des Beklagten tätigen Anwalts liegt bis heute nicht vor. Ein Sachvortrag zur angezweifelten Identität ist nirgends auf der Seite des Beklagten zu erkennen, so daß ein weiterer Vortrag in diesem Bereich auf der Klägerseite zu diesen Zweifeln nicht nötig war, bis der Beklagte selbst tätig
wird, insbesondere das Gericht den Beklagten zu dieser Klärung veranlasst, so dass die Klägerseite jedenfalls kaum an dieser Aufklärungsarbeit gehindert werden kann.
4. Bis zu einem einzigen Tage vor der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter Prozesskostenhilfe beantragt und dazu den Antrag gestellt, „ ihm für die mündliche Verhandlung am 7.5.2008 einen Korrespondenzanwalt vor Ort in Düsseldorf im Rahmen der
Prozesskostenhilfe ebenfalls zu bestellen.“
a)Das Gericht hat bis heute über die Prozesskostenhilfeanträge des Beklagtenvertreters nicht entschieden. Wie der Beklagtenvertreter einen Tag vor der mündlichen Verhandlung dazu kommt, dass seinem Wunsch entsprochen wurde, „ ihm einen Anwalt vor Ort in Düsseldorf zu bestellen“ ist bis heute nicht aufgeklärt.
Ein Blick in die Gerichtsakte zeigt, dass der heute auftretende Anwalt eine Untervollmacht über das Gericht erhalten hat, und zwar mit einem Schriftsatz an das Gericht, von dem die Klägerseite erst auf ihr
eigenes Nachfragen erfährt, ohne eine Abschrift des Schriftsatzes der Beklagtenseite zu erhalten, auch nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen, so dass allein aus diesem Grunde schon der Vertagungsantrag der
Klägerseite begründet ist, und zwar verbunden mit der Aufklärung dieser Umstände durch das Gericht und durch die Beklagtenseite.
b)Der heute aufgetretene Anwalt erklärte auf Befragung durch den Klägervertreter vor der mündlichen Verhandlung, dass er Kartellanwalt heute sei und als Kartellanwalt das Mandat bediene, worauf der aus Stuttgart angereiste Klägervertreter geantwortet hatte, dies sei ihm
seit 30 Jahren nicht gelungen, sich die Reise von Stuttgart nach Düsseldorf durch die Hilfe eines Kartellanwalts zu ersparen, denn Kartellanwälte dürften nur Anwälte auf diese Weise vertreten, die sich dem
Kartellanwaltsvertretungssystem angeschlossen haben und in
Düsseldorf tätig seien.
Ein Kartellanwalt stellt lediglich die Anträge, die auf der ins Kartell gestellten Anwaltsakte des Hauptbevollmächtigten vermerkt sind.
Von der Sache selbst muß er nichts wissen,
wie der heute aufgetretene Anwalt, dem vom Gericht
heute in der mündlichen Verhandlung nach dem Vertagungsantrag vorgehalten wurde „ und Sie widersprechen dem Vertagungsantrag!“
Ein solcher Antrag war weder angekündigt noch sonst wie vorher bekannt gemacht worden, so dass das Gericht heute auch nicht die Meinung des Kartellanwaltes vorwegnehmen konnte, denn was der Hauptbevollmächtigte am Wohnsitz des Beklagten zum nicht angekündigten Vertagungsantrag meint, war allen unbekannt, mithin abzuwarten.
Woher wusste das Gericht, was die Beklagtenseite zum
Vertagungsantrag der Klägerseite beantragen will?
Herr des Zivilverfahrens sind die Parteien und nicht das Gericht, schon gar nicht in dem Fall, in dem es seine Pflicht zu erfüllen hat, den Beklagten zu eindeutigen Erklärungen über seine Identität zu bewegen und diese Pflicht bis heute nicht erfüllt ist.
5. Statt diese o.g. Hinweise gegenüber dem Beklagtenvertreter zu erläutern und diesen zur Aufklärung aufzufordern, hat das Gericht heute in der mündlichen Verhandlung geklärt, die Anträge der Klägerin seien unverständlich, was eindeutig nicht der Fall ist, denn erst wurde die Klageforderung aus unerlaubter
Handlung auf den Teilbetrag von 500,-Euro bestimmt und dann auf 775,64 Euro erhöht. Die weitere Klageforderung aus Miete bzw. aus entgangener Miete ist im Verhältnis zur Klageforderung z.B. in Ziffer 7 auf der Seite 4 des Schriftsatzes vom 9.3.2008 eindeutig gestellt worden, was der Klägervertreter im heutigen Termin auf
Fragen des Gerichts auch genau dahin erklärte und wiederholte, daß nämlich die Klageforderung aus dem Klageantrag in Höhe von 800,- Euro nicht erhöht wird, sondern die hilfsweise nebeneinander stehenden Klageforderungen in ihren aufgeführten Teilbeträgen, und
zwar in der Reihenfolge, daß erst die Klageforderung aus unerlaubter Handlung bis zur derzeitigen Höhe von 775,64 Euro zu prüfen sei und dann die Forderung aus der entgangenen Miete, bis die Klageforderung aus dem Klageantrag in Höhe von 800,-Euro in der zugesprochenen Anerkennung erreicht sei. Die Klage im Antrag selbst
wurde nicht erhöht, sondern nur die erste Klageforderung von 500,- auf 775,64 Euro, die in der Reihenfolge den Klageantrag in Höhe von 800,-Euro zuerst begründet und auch nur eine Teilforderung darstellt, deren anderer Teil hier im Prozeß nicht eingeführt worden ist, sondern nach Abschluß aller Ermittlungen errechnet und geltend
gemacht wird.
6.Ein Verweisungsantrag wurde ausdrücklich nicht gestellt,
denn nach der einhelligen Rechtsprechung insbesondere des BGH vom 10.12.2002 X ARZ 208/02 sind alle Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO zu prüfen und darüber zu entscheiden, wenn der Kläger die Klage dort am Ort der unerlaubten Handlung erhoben hat.
Beweis: Oben genanntes Urteil in der Anlage
Damit ist auch der Mietrechtsanspruch aus dem Mietvertrag in diesem Verfahren zu prüfen, der ohnehin gegeben ist und hier ausdrücklich hilfsweise in der verschiedenen Anspruchsgrundlagen geltend gemacht wird, wie er schon insbesondere im Schriftsatz vom 5.2.2008 dargestellt wurde.
7. Zur Ernsthaftigkeit des Klägervortrags sei erläutert, daß in Moskau es nicht geduldet wird, daß Personen in Wohnungen unangemeldet wohnen, was dem Beklagten auch erläutert wurde, insbesondere mit dem Hinweis, daß sonst gar kein Mietvertrag abgeschlossen werde und auch die Wohnung nicht übergeben werden kann.
Beweis: Zeugnis des Vermietervertreters
Die Klägerseite ist als Vermieter in Moskau Verpflichtet, die Identität
seiner Mieter durch eine Registrierung bei der Ausländerpolizei aufzudecken und feststellen zu lassen.
Mieter, die sich weigern, ihre Identität durch eine polizeiliche Anmeldung feststellen zu lassen, werden in Moskau in öffentlichen Suchanzeigen dargestellt, und zwar solange, bis auf diese Weise sachdienliche Hinweise eingegangen sind, damit diese verweigernden
Mieter daran mitwirken, diese Suchanfragen einzustellen.
Über seine Bereitschaft zu seiner polizeilichen Anmeldung bzw. Registrierung hat der Beklagte die Klägerseite von Anfang an getäuscht, was darin offenbar begründet ist, daß die Identität desjenigen, dem die Wohnung übergeben wurde, weiter zu prüfen ist, so daß denjenigen dringend angeraten wird, die Identität desjenigen darzulegen und nachzuweisen, in dessen Namen sie Anträge stellen und
Prozesserklärungen abgeben und innerhalb dessen Rechtsraum Urteile verkündet werden.
Mustermann
Rechtsanwalt